TIERZUCHT   § 31 Abs 4 TschG

 

(4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.

 

Anmerkung:

Das Züchten und Verkaufen von Tieren ist eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe, die daher einer Anzeigepflicht nach dem Tierschutzgesetz unterliegt.

Die geplante Tierzucht ist vorab beim Veterinärdienst der Bezirkshauptmannschaft zu melden. Im Zuge eines Verwaltungsverfahrens werden die Haltungs- und Zuchtbedingungen und auch die Rahmenbedingungen für den Verkauf der Tiere vom Amtstierarzt geprüft.

Bei legalen Züchtern  ist diese amtliche Züchter-Registrierung lt. §31Abs.4 TschG in Form eines offiziellen Schreibens von der BH inklusive einer amtlichen Züchter- Registernummer schriftlich vorliegend. Wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich um einen eingetragenen Züchter handelt bei dem Sie kaufen möchten, dann lassen Sie sich dieses Schreiben vom Züchter zeigen oder fragen Sie einfach telefonisch bei der zuständigen Veterinärbehörde nach!

Der Erwerb eines Tieres bei einem nicht geprüften Züchter kann für die Käufer unter Umständen böse Überraschungen mit sich bringen. Die nicht geledeten Züchter selbst begehen dadurch eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe derzeit bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis dzt. zu 7.500 Euro zu ahnden ist.

Weitere Kontrollen sind vom Amtstierarzt jederzeit möglich- unsere letzte Kontrolle war 2014, die wir anstandslos positiv bestanden haben- es wurden keinerlei weitere Auflagen erteilt!

 CHIP - Kennzeichnung und Registrierung von Hunden Auszug aus § 24a

TschG Abs. 3 und Abs.4

(3) Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen.

(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden.

 

Anmerkung: ACHTUNG: Jeder Welpe/Hund muss also beim Kauf nicht nur einen Chip besitzen sondern eben auch VOR einem Verkauf/Weitergabe auf einen Besitzer/Halter registriert sein bzw. werden. Als Halter gilt selbstverständlich auch der Züchter von Welpen.

Denn: Mit dem § 24a TSchG wurde die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden eingeführt.

In der Novelle des Abs. 4 wird klar gestellt, dass eine Eintragung in die Datenbank jedenfalls vor einer Weitergabe erfolgen muß. Bisher hatte man ein Monat nach der Weitergabe Zeit, die Daten einzutragen. Nunmehr muß die Eintragung vorher erfolgen. Dadurch wird eine Schutzlücke vermieden.


Bei einer Registrierung oder einem Besitzwechsel erhalten Sie immer eine Registrierungsnummer. Diese Registrierungsnummer ist die Bestätigung für eine erfolgreiche Meldung. Bestehen Sie auf die Bekanntgabe der Registrierungsnummer!

 

Jeder verkaufte Welpe/Hund wird also noch durch uns bzw. durch unseren Tierarzt auf den Namen des jeweiligen Käufers gemeldet/umgemeldet bevor er unser Haus verläßt. Daher besteht auch für jeden Käufer ausnahmslos Ausweispflicht. Sie erhalten die Registrierungsbestätigung bei Abholung Ihres Welpens gleich mit oder per Email an Ihre Email Adresse zugestellt.

 

Diese Meldung im amtlichen Hunderegister (Heimtierdatenbank) hat jedoch nichts mit der Anmeldung für die Hundeabgabe (Hundesteuer) zu tun. Diese führen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat, Gemeindeamt) selbst durch. In einigen Bundesländern ist jedoch die amtl. Meldung lt. §24a Voraussetzung für eine Anmeldung zur Hundeabgabe!

Wer seinen Hund/seine Hunde nicht in der Heimtierdatenbank meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 38 des Tierschutzgesetzes mit einer Geldstrafe (bis zu € 3.750,-, im Wiederholungsfall bis zu € 7.500,-) zu bestrafen.

Verkaufsverbot von Tieren: § 8a. TschG

 

 (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.

 

Anmerkung:

INFO---Der private Verkauf von Tieren ist verboten!!!!

Immer wieder werden Tiere im Internet illegal zum Verkauf angeboten, viele Menschen kennen die gesetzliche Lage hierzu gar nicht. Das Internet gilt hierbei eindeutig als öffentlicher Platz!

Der Verkauf ist nur gemeldeten Züchter, gewerblichen Händler und Tierschutzheimen erlaubt, denn das Bundestierschutzgesetz untersagt einen privaten, behördlich nicht genehmigten Verkauf von Tieren. Zu diesen Tieren zählen besonders Hunde und Katzen, aber auch Nager und Reptilien. Landwirtschaftliche Nutztiere sind von diesem Verbot ausgenommen. Ein privates Inserat kann sehr teuer werden, es drohen Strafen zwischen 3.750 und 7.000 Euro.  Der Verkauf von Tieren ist laut Gesetzt nur einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Und das sind ausnahmslos Züchter, Personen mit Gewerbebewilligungen und Tierheime.

Was also tun, wenn Sie als Privatperson ein Tier verkaufen möchten/müssen???

Ein privater Verkauf muss zuvor bei der Bezirkshauptmannschaft gemeldet werden.

Will eine Privatperson ein Tier verkaufen, so muss das zuerst der Bezirkshauptmannschaft (Amtstierarzt) gemeldet werden, danach prüft der Amtstierarzt.

Haben Sie Ihr Tier bei einem seriösen (amtlich gemeldeten) Züchter gekauft, so melden Sie sich bitte in erster Linie auch bei dem- er wird ihnen sicherlich weiterhelfen!

Das verschenken von Tieren ist jedoch auch Privatpersonen erlaubt!

lesen sie zu diesem Thema bitte auch den  Atikel von ORF.at.-Kärnten- diesen finden Sie hier

Wir sind eine

gemäß § 31 Abs. 4 TSchG

amtlich registrierte Zuchtstätte

in Eisenstadt- Umgebung

und züchten unter kontrollierten

Zuchtverbandsbestimmungen!

1)  keine Merlezucht-

bei uns gibt es keine Merle oder Merleträger

 

2) keine Minis

keine gezielte Zucht auf tendenziell extrem kleine Exemplare

 

3) Qualität in der Zucht 

Wir bemühen uns!

 

4) Heimkehrgarantie

lebenslang garantiert

für alle Notfälle des Hundelebens